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Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass bei der CPAP-Beatmung nur die tatsächlichen Beatmungsstunden ohne Pausen abrechnungsrelevant sind.
Das aktuelle Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein markiert einen wichtigen Wendepunkt in der Abrechnungspraxis der CPAP-Beatmung. Durch die klare Abgrenzung, dass nur die tatsächlichen Beatmungszeiten abgerechnet werden dürfen, stehen die Krankenhäuser vor der Herausforderung, ihre Dokumentations- und Kodierpraxis entsprechend anzupassen. Das Urteil könnte weit reichende Folgen für die finanzielle Situation von Kliniken haben, die über große Abteilungen für Pneumologie verfügen...
Quelle: Ärztezeitung