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Das Bundessozialgericht entschied am 12. Dezember 2023, dass eine Aufwandspauschale aus 2015, die aus einer Prüfung vor 2016 resultiert, nicht unter die kurze Verjährungsfrist fällt. Erst mit Wirkung von 2019 gilt diese Frist analog. Der Vergütungsanspruch eines klagenden Krankenhauses wurde durch Aufrechnung mit der Gegenforderung einer Krankenkasse auf Erstattung der Pauschale hinfällig erklärt. Eine rückwirkende Anwendung des § 109 Abs. 5 SGB V wurde ausgeschlossen...
Quelle: kmh-medizinrecht.de