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Der ärztliche Leiter eines MVZ haftet grundsätzlich für Abrechnungsfehler
Das Sozialgericht München befand mit Urteil vom 21.01.2021 (S 38 KA 165/19) die Geldbuße in Höhe von 8.000 Euro, die die KV dem ärztlichen Leiter eines MVZ, wegen der Verletzung der Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung auferlegte, für angemessen.
Der Kläger ist Leiter zweier MVZs, die sich in einer Entfernung von ca. 8 km befinden und beide Ärzte mit annähernd identischen Fachrichtungen (Orthopädie-Chirurgie) beschäftigen. Nachdem sich ein Verdacht der Implausibilität der Abrechnung wegen einer großen Anzahl an gemeinsamen Patienten ergab, hob die Beklagte die Honorare für die Quartale I/2012-III/2013 auf und setzte diese neu fest ...
Quelle: medizinrecht-aktuell.de